Vereinssatzung
§1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 | Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kösching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
§3 | Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können sein:a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)c. Kinder unter 12 Jahrend. Fördernde Mitgliedere. EhrenmitgliederZu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§4 | Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung ihrer Geburt werden.
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Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§5 | Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endeta. mit dem Tod des Mitglieds,b. durch Austritt,c. durch Streichung von der Mitgliederliste,d. durch Ausschluss.
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Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
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Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§6 | Mitgliedsbeiträge
§7 | Organe des Vereins
§8 | Vorstand
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Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:a. dem Vorsitzenden,b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,c. dem Schriftführer,d. dem Kassenwarte. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kösching (soweit dieser dem Verein angehört und in keine andere Funktion im Vorstand oder im Verwaltungsrat gewählt ist),f. dem oder den stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kösching (soweit dieser/diese dem Verein angehört/angehören und in keine andere Funktion im Vorstand oder im Verwaltungsrat gewählt ist/sind).
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Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 | Verwaltungsrat
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Der Verwaltungsrat besteht aus:a. den Mitgliedern des Vorstands nach §8 Absatz 1,b. dem Jugendwart oder einem Jugendvertreter (soweit dieser dem Verein angehört und in keine andere Funktion im Vorstand oder im Verwaltungsrat gewählt ist),c. der Frauenbeauftragten (soweit diese dem Verein angehört und in keine andere Funktion im Vorstand oder im Verwaltungsrat gewählt ist),d. bis zu zwei Fahnenträgern,e. drei Beisitzern.
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Die aufgeführten Mitglieder unter Absatz 1 Nr. b bis e werden vom Vorstand in den Verwaltungsrat berufen.
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Alle Mitglieder des Verwaltungsrates sind stimmberechtigt.
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Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrates mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
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Der Verwaltungsrat kann weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht benennen.
§10 | Zuständigkeit des Vorstands
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,b. Einberufung der Mitgliederversammlung,c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,d. Verwaltung des Vereinsvermögens,e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§11 | Sitzungen des Vorstands
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Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
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Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§12 | Kassenführung
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Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§13 | Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
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Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Sofern die Mitgliederversammlung in virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über Wahlen des Vorstands sowie der Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§14 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
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In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§15 | Ehrungen
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eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
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die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§16 | Datenschutz
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Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
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Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
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Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktionen im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
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Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Eichstätt e. V. ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
§17 | Auflösung
In dieser Satzung wird auf die geschlechterneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatikalische Geschlecht verwendet. Die Freiwillige Feuerwehr Kösching e. V. weist ausdrücklich darauf hin, dass damit auch das jeweils andere Geschlecht angesprochen ist.